Lehrlingsmediation

Lehrlingsmediation nach §15 BAG

Für viele österreichische Betriebe stellen Lehrlinge eine wesentliche Stütze dar. Lehrlingsausbildungen funktionieren gut, wenn Lehrherr und Lehrling motiviert sind, ausreichend Zeit füreinander haben und aufeinander eingehen. Dann entwickeln sich die Kenntnisse und Fertigkeiten von Lehrlingen im Allgemeinen gut.
Häufig ist das jedoch nicht so. Ist ein Lehrling mit seiner Arbeitssituation unzufrieden und hat Angst davor, seine Probleme am Arbeitsplatz anzusprechen, beeinträchtigt das seine Motivation. Das Klima am Arbeitsplatz kann sich dann empfindlich verschlechtern. Reagiert der Ausbildner dann auch noch verständnislos auf den Rückzug des Lehrlings, hat sich schon ein handfester Konflikt entwickelt. Derartige Konflikte  können so gravierend sein, dass der Arbeitgeber das Interesse an der Zusammenarbeit mit dem Lehrling verliert. Er möchte dann das Lehrverhältnis vorzeitig beenden. Lehrlingsmediation, d. h. ein Mediationsverfahren mit dem Lehrling, hilft derartige Probleme zu lösen.

Will der Arbeitgeber das Lehrverhältnis vorzeitig beenden, spricht man von einer außerordentlichen Auflösung des Lehrverhältnisses. Der Arbeitgeber hat die Möglichkeit – ähnlich wie bei einer herkömmlichen Beendigung eines Dienstverhältnisses (Kündigung) – das Lehrverhältnis auch ohne besonders schwerwiegenden Grund aufzulösen. Entschließt er sich, das Lehrverhältnis zu beenden, ist er verpflichtet, sich an bestimmte Fristen zu halten. Und er muss eine sogenannte Lehrlingsmediation (Mediationsverfahren für Lehrlinge) durchführen bzw. diese Mediation bei einem qualifizierten Mediator in Auftrag geben.

Bevor es also zu einer „außerordentlichen Auflösung“ des Lehrverhältnisses und einem  „Ausbildungsübertritt“ des Lehrlings kommen kann, muss nach österreichischem Berufsausbildungsgesetz eine Lehrlingsmediation stattfinden.

Lehrlingsmediation nach §15 BAB

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Alles Wichtige zur Lehrlingsmediation

Was ist das Ziel der Lehrlingsmediation?

Das Mediationsverfahren verfolgt das Ziel, dass Arbeitgeber und Lehrling die Möglichkeit erhalten, vorliegende Probleme zu erörtern und nach Möglichkeit zu lösen. In der Lehrlingsmediation wird auch geklärt werden, ob das Lehrverhältnis weitergeführt werden. Falls ja, wird es auch darum gehen, unter welchen Voraussetzungen das möglich ist.

Die Absicht des Gesetzgebers, die er mit der Lehrlingsmediation verfolgt, ist es, die berufliche Zukunft des Lehrlings nicht zu gefährden.

Was bringt eine Mediation?

In einer Mediation geht es immer darum, eine gemeinsame Lösung zu finden, mit der alle Beteiligten „leben“ können. Gelingt die Mediation, wirkt sich das häufig auch positiv auf das Betriebsklima aus.

Wer nimmt an der Lehrlingsmediation teil?

An einer Lehrlingsmediation nehmen folgende Personen teil:

  • Der Lehrberechtigte/ Ausbildner bzw. Arbeitgeber, der üblicherweise die Mediation „anstößt“.
  • Der Lehrling/ Auszubildender
    Falls der Lehrling minderjährig ist, nimmt auch sein gesetzlicher Vertreter an der Mediation teil. Auch eine vom Lehrling gewählte Vertrauensperson kann am Mediationsgespräch teilnehmen, wenn der Lehrling das wünscht.
  • Der Mediator
    Die Mediation wird durch einen fachlich ausgebildeten unparteiischen Dritten (Mediator) angeleitet bzw. begleitet. Damit der Mediator eine Lehrlingsmediation durchführen darf, muss er im BMJ-Verzeichnis für Mediatoren (Liste des Bundesministeriums für Justiz) eingetragen sein.

Wie finde ich den passenden Mediator?

Als Arbeitgeber müssen Sie dem Lehrling einen Mediator oder eine Mediatorin vorschlagen.

Gerne führen wir für Sie die Lehrlingsmediation durch.

Weitere Experten für Wirtschaftsmediation finden Sie in der Liste der Mediatoren des Bundesministeriums für Justiz (BMJ) eingetragen sein. Die Liste können Sie unter folgendem Link aufrufen:

http://www.mediatorenliste.justiz.gv.at/mediatoren/mediatorenliste.nsf/contentByKey/VSTR-7DYGZB-DE-p

Der Lehrling hat das Recht, den von Ihnen vorgeschlagenen Mediator abzulehnen. Falls das passiert, müssen Sie ihm noch zwei weitere Mediatoren (ebenfalls aus der Liste des BMJ) vorschlagen.

Worauf muss ich bei der Auswahl eines Lehrlingsmediators sonst noch achten?

Wenn Sie einen Mediator für eine Lehrlingsmediation auswählen, achten Sie darauf, dass der Mediator Erfahrung im Umgang mit Jugendlichen hat und seine Schwerpunkttätigkeit in der Wirtschaft liegt.

Ein persönliches Erstgespräch gibt Ihnen letztlich auch Aufschluss darüber, ob die sprichwörtliche Chemie zwischen Ihnen, dem Lehrling und dem Mediator stimmt.

Wann muss ich den Lehrling über die geplante Mediation informieren?

Der Vorschlag einer Mediation (sowie die Information über die geplante Auflösung eines Lehrverhältnisses) muss rechtzeitig erfolgen:

Das bedeutet, der Lehrling (sowie die örtlich zuständige Lehrlingsstelle der Wirtschaftskammer, Betriebsrat bzw. Jugendvertrauensrat) muss spätestens zu Ende des neunten bzw. 21. Lehrmonats über die bevorstehende Mediation informiert werden.

Ist der Lehrling verpflichtet, an der Mediation teilzunehmen?

Nein. Wenn der Lehrling nicht will, muss er an der Mediation nicht teilnehmen. Er kann dann die Teilnahme an der Mediation (schriftlich) ablehnen. Falls er später seine Meinung noch ändern sollte, kann er die Ablehnung innerhalb von 2 Wochen noch einmal widerrufen.

Wann muss ich den Mediator mit der Durchführung der Lehrlingsmediation beauftragen?

Der Mediator muss spätestens am Ende des zehnten bzw. 22. Lehrmonats beauftragt werden.

Wer bezahlt für die Lehrlingsmediation?

Die Kosten für die Mediation bzw. die Honorarnote des Mediators müssen vom Arbeitgeber beglichen werden.

Wie findet die Lehrlingsmediation in der Praxis statt?

Der Ablauf der Mediation gestaltet sich üblicherweise folgendermaßen:

  • Schritt 1: Vorgespräch
    Nachdem der Mediator ausgewählt und vom Unternehmen beauftragt wurde, führt er üblicherweise zunächst einmal Vorgespräche mit allen Beteiligten (Lehrling, Ausbildner/Arbeitegeber, ev. Eltern des Lehrlings) durch. Es handelt sich dabei um Einzelgespräche, in denen die vorliegenden Probleme und deren mögliche Ursachen besprochen werden.
  • Schritt 2: Mediationsgespräch
    Darauf folgt ein Gespräch mit allen Beteiligten (Mediationsgespräch). Dazu zählen Lehrberechtigter und Lehrling. Bei minderjährigen Lehrlingen nimmt auch der gesetzliche Vertreter des Lehrlings teil. Auf Wunsch des Lehrlings kann auch noch eine weitere Vertrauensperson hinzugezogen werden.
    In diesem Gespräch werden die unterschiedlichen Interessen der Betroffenen dargestellt. Danach wird versucht, Lösungswege für das vorliegende Problem zu finden.
  • Schritt 3: Abschluss
    Die erarbeiteten Lösungswege bzw. die Ergebnisse der Mediation werden vom Mediator schriftlich zusammengefasst. In dieser Erklärung über das Ergebnis des Mediationsverfahrens wird dargestellt, ob
    • der Lehrberechtigte sich bereit erklärt, die Lehrlingsausbildung fortzusetzen oder
    • der Lehrling erklärt, dass er nicht drauf besteht, das Lehrverhältnis fortzusetzen
    • der Mediator die Mediation für beendet erklärt oder
    • das Mediationsverfahren (nach mindestens einem Mediationsgespräch) durch Zeitablauf beendet wird, falls kein Ergebnis erzielt werden konnte.

Wann ist das Mediationsverfahren beendet?

Die Mediation ist beendet,

  • wenn der Lehrberechtigte sich bereiterklärt, das Lehrverhältnis fortzusetzen,
  • wenn der Lehrling nicht weiter auf der Fortsetzung des Lehrverhältnisses besteht
  • wenn der Mediator die Mediation für beendet erklärt oder

Falls im Zuge der Mediation kein Ergebnis erzielt wurde, endet die Mediation mit Beginn des fünften Werktages vor Ablauf des elften bzw. 23. Lehrmonats.

Wann kann ich das Lehrverhältnis nach Ende der Lehrlingsmediation beenden?

Sie können das Lehrverhältnis beenden, sobald die Mediation abgeschlossen ist. Der Lehrling muss dabei die schriftliche Auflösungserklärung spätestens am letzten Tag des 11. bzw. 23. Lehrmonats erhalten.

Ist dem Lehrling die Auflösungserklärung rechtzeitig zugegangen, endet das Lehrverhältnis mit Ende des ersten oder zweiten Ausbildungsjahres, d. h. am letzten Tag des 12. oder des 24. Lehrmonats.

Was passiert nach der außerordentlichen Auflösung beim Ausbildungsübertritt?

Wenn es nach Beendigung der Mediation zu einer Auflösung des Lehrverhältnisses gekommen ist, muss der Lehrberechtigte die Lehrlingsstelle über die außerordentliche Auflösung des Lehrverhältnisses informieren.

Sobald die Lehrlingsstelle diese Information erhalten hat, informiert die Lehrlingsstelle die regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice (AMS). Ziel dieser Vorgehensweise ist, dass der Ausbildungsübertritt des Lehrlings möglichst reibungslos verläuft und dass das AMS den Lehrling dabei unterstützen kann, rasch einen anderen Ausbildungsplatz zu finden. Sofern der Lehrling erklärt, dass er seine Berufsausbildung fortsetzen möchte, wird das AMS ihm innerhalb von drei Monaten einen neuen Ausbildungsplatz vermitteln.

Worin liegt der Nutzen für Ihr Unternehmen?

Mit der Durchführung einer Lehrlingsmediation durch einen qualifizierten Mediator schaffen Sie Rechtssicherheit für Ihr Unternehmen. Um alle Fristen und die Einhaltung der gesetzlich vorgeschriebenen Rahmenbedingungen kümmern wir uns.
Die konstruktive Lösungen von Konfliktsituationen wirkt sich positiv auf das Betriebsklima und die gesamte Belegschaft aus.

Wie hoch sind die Kosten einer Lehrlingsmediation?

Der Aufwand für eine Lehrlingsmediation wird üblicherweise als Stundenhonorar, manchmal auch zu einem Paktpreis abgerechnet. Dieses Honorar können Sie als Auftraggeber frei mit Ihrem Mediator vereinbaren.

Wo erhalte ich weitere Informationen zur Lehrlingsmediation?

Sie haben noch Fragen zur Lehrlingsmediation?
Prof. Dr. Judith Girschik, eingetragene Mediatorin beim Bundesministerium für Justiz, steht Ihnen für Fragen zum Thema Lehrlingsmediation gerne zur Verfügung.

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